Die eG, moderner denn je. Für die Genossenschaft gelten die gleichen Spielregeln wie für andere Unternehmensformen, nur mit dem Unterschied, dass nicht die Höhe des Kapitals, sondern das Prinzip ein Mann – eine Stimme unabhängig vom Kapitaleinsatz die Entwicklung des Wirtschaftsunternehmens bestimmt.
Die Gründung einer Genossenschaft muss von mindestens drei Mitgliedern natürlicher oder juristischer Person vorgenommen werden. Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz. Die Genossenschaft wird als Wirtschaftsunternehmen in das Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht als Registergericht eingetragen. Ziel einer eG ist die gesetzlich vorgegebene Förderung der Mitglieder, die primär über Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliederwirtschaften (private Haushalte, Betriebe aus Gewerbe und Industrie, öffentliche Aufgabenträger) und dem Gemeinschaftsunternehmen erfolgen soll. Nach der 2006 grundlegenden Reform und in Kraft getretenen Novellierung darf es sich um ökonomische, ökologische und soziale Zwecke handeln. Als juristische Person ist die Genossenschaft frei in ihrer Zweckbestimmung. Das zentrale Anliegen von Wohnungsbaugenossenschaften ist es, gemeinsame wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedürfnisse zu befriedigen. Zweck, Gegenstand und Akteursmanagement regelt eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt.
Satzungsbestimmungen
Die Satzung muss den Zweck und Gegenstand der Genossenschaft bestimmen. Zweck der Genossenschaft in diesem Fall sollte die Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung sein. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetrieb, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sollten zulässig sein. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder kann zugelassen werden.
Haftung
Die Mitglieder der Genossenschaft haften lediglich mit ihren Einlagen. Ein Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen, die Mitgliederversammlung regelt die Belange im Inneren. Rechte und Pflichten der Organe und Mitglieder werden über die Satzung hinaus in einem internen Regelwerk festgeschrieben. Gleiches gilt auch für die Fortschreibung des Mitgliederzuwachses, weitergehende Verantwortlichkeiten und Kostenteilungen, so dass zu erwartende Streitigkeiten bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Ob und in welchem Umfang technische, wirtschaftliche oder anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, bestimmt die Mitgliederversammlung. Grundsätzlich ist die Genossenschaft Pflichtmitglied in einem Prüfungsverband.
Gründung einer Genossenschaft
Eine Genossenschaft gilt als gegründet, wenn zu einer Gründungsversammlung mit Tagesordnung geladen und eine Satzung beschlossen wurde. Wir empfehlen, diese Satzung auf das Projekt abzustimmen und maßzuschneidern. Bevor eine Gründungsversammlung stattfindet, sollte daher ein Entwurf mit den Gründungsmitgliedern abgestimmt werden. Zu diesem Zweck erweist es sich als sinnvoll, durch einen Genossenschaftsverband eine fachkundige Beratung und Betreuung des angestrebten Projektes durchführen zu lassen. Ein Genossenschaftsverband hat gemäß Genossenschaftsgesetz u.a. den Auftrag, Genossenschaftsgründungen zu beraten und zu betreuen und zu diesem Zweck eine Gründungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG der satzungsmäßigen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beabsichtigten Genossenschaft durchzuführen. Um die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister zu erreichen, sind folgende Unterlagen zum Genossenschaftsregister einzureichen (§ 11 Abs. 2 GenG):
- das von den Gründungsmitgliedern unterzeichnete Statut und eine Abschrift desselben,
- eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrates,
- die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
Darüber hinaus ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form (Notar) einzureichen. Anschließend wird die Abschrift des Statuts von dem Gericht beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schriftstücke werden beim Gericht aufbewahrt. Die Gründungshandlungen müssen daher protokolliert werden. Anmeldungen müssen durch alle Vorstandsmitglieder unterzeichnet werden. In der gleichen Versammlung sollten die konstituierenden Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes stattfinden. Die jeweiligen Sitzungen sind ebenfalls zu protokollieren. In gleicher Sitzung sollte die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beschlossen werden, sofern die Satzung nicht ohnehin die Mitgliedschaft in einem namentlich ausgewiesenen Verband vorschreibt. Der Vorstand sollte dann unverzüglich eine Beitrittserklärung an den jeweiligen Verband senden, damit dieser das bezeichnete Gutachten erstellen kann. Die Aufnahme in den Verband ist dann mit Eintragung in das Genossenschaftsregister vollzogen. Die Gründungsmitglieder sind unverzüglich nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister in eine Mitgliederliste einzutragen (§ 15 GenG). Dazu bedarf es formell einer Beitrittserklärung des Mitglieds. Wird jemand ohne Beitrittserklärung in die Mitgliederliste eingetragen, so bewirkt diese fehlerhafte Eintragung keine rechtswirksame Mitgliedschaft. Anzuraten ist der Gründungsversammlung, Beschlüsse zu fassen, die den Vorstand ermächtigen, über den Auftrag hinaus, die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister zu bewerkstelligen, ggf. weitere Maßnahmen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor der Eintragung zu treffen. Beschlüsse solcher Art sollten dann klar umrissen und benannt bzw. begrenzt sein. Dies ist notwendig, um Haftungsfolgen für den Vorstand auszuschließen. Bis zur Eintragung der Genossenschaft sind alle Mitglieder Vollhafter, es haften die Handelnden.
Chancen und Risiken
- Förderung von Investitionen
- wirtschaftlicher Betrieb des Anlagevermögens der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
- Die Genossenschaft kann den Grunderwerb, die Entwicklung, den Bau, die Vermietung und die Verwaltung von Wohnraum betreiben
- Die Genossenschaft kann selbst Projekte und Konzepte entwickeln, die dann den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden
- Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig
- Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen
- Bei einer Genossenschaftslösung sind die Regeln nach innen und außen klar definiert. Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen für Fehler des Vorstands. Die Mitglieder haften lediglich in Höhe des eingesetzten Kapitals für die Genossenschaft.
- Die Selbstorganisation in der Genossenschaft muss als zeitlicher Aufwand berücksichtigt werden. Selbsthilfe, Selbstorganisation und Selbstverwaltung sind als Chance zu begreifen, um Probleme gemeinschaftlich zu lösen.
- Bei internen Unstimmigkeiten gibt es einerseits einen Aufsichtsrat, andererseits einen genossenschaftlichen Prüfungsverband. Beide Organe bzw. Institutionen wachen über die Funktionsweise der Genossenschaft. Das Regelwerk Genossenschaftsgesetz sowie die Satzung regeln gesetzlich die Belange der Mitglieder.
Vortrag von Michael Bock (Prüfungsverband der Sozial- und Wirtschatftsgenossenschaften e.V.) am 29.10.2008 im KompetenzZentrum HausHalten e.V. Leipzig.