Presseartikel Genossenschaften
Pressemitteilung vom 04.05.2010
Presseartikel LVZ vom 05.05.2010
Artikel L-IZ.de vom 05.05.2010
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SELBSTNUTZER TREFF:
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Pressemitteilung vom 04.05.2010
Presseartikel LVZ vom 05.05.2010
Artikel L-IZ.de vom 05.05.2010
Hier finden Sie interessante Downloads rund um das Thema Genossenschaften:
Zur Genossenschaft SelbstWohnBau eG i.G.
Genossenschaftssatzung
Aufnahmeantrag
Vortrag zur Gründung kleiner Genossenschaften
Flyer Genossenschaften
Werbekarte Genossenschaften
Fachvorträge:
Fachvortrag zur Finanzierung von Ein-Haus-Genossenschaften am 12.07.2010 im Selbstnutzer-Treff durch Werner Landwehr, Leiter der GLS-Bank, Berlin
Die in der Zeitung so zitierte „Selbstnutzerbewegung Leipzigs“ entspringt dem Wunsch der Verwaltung und vieler Leipziger Familien, zu einem möglichst günstigen Preis in der inneren Stadt Wohneigentum zu erwerben und dabei eine weitestgehende Selbstbestimmung zu praktizieren. Die Stadt Leipzig unterstützt diese Wünsche mit der Finanzierung der erforderlichen Beratungs- und Moderationsangebote.
Nach sieben Jahren erfolgreicher Arbeit dieses Modells (330 beratene Familien, 60 Mio € Investitionen) unter der Prämisse, die Eigentumswünsche einkommensstärkerer Haushalte vom Stadtrand in die Innenstadt zu lenken, werden zunehmend Rufe nach einem Parallel-Modell für Geringverdiener laut. Dies wird von der Tatsache flankiert, dass viele Bestandsbauten an Ecken, lauten Verkehrsstraßen, auf zu kleinen Grundstücken oder in weniger beliebten Vierteln für besser verdienende Selbstnutzer-Familien wenig attraktiv sind.
Für junge Leute ohne Eigenkapital und geringem Einkommen und damit ohne Aussicht auf einen Bankkredit, aber mit viel Freizeit und Tatendrang eröffnet sich dagegen die Möglichkeit, in diese dem Verfall preisgegebene Bestandsbauten einzuziehen und diese mit viel Eigenleistung in einen nutzbaren Zustand zu bringen. Das Wächterhaus-Modell der Stadt Leipzig hat hier eine Pionierleistung vollbracht, indem sie diese leistungsbereiten Gruppen an Hauseigentümer heranführt, die für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ihren unverkäuflichen Bestandsbau diesen Gruppen zur Nutzung überlassen.
Die eG, moderner denn je. Für die Genossenschaft gelten die gleichen Spielregeln wie für andere Unternehmensformen, nur mit dem Unterschied, dass nicht die Höhe des Kapitals, sondern das Prinzip ein Mann – eine Stimme unabhängig vom Kapitaleinsatz die Entwicklung des Wirtschaftsunternehmens bestimmt.
Die Gründung einer Genossenschaft muss von mindestens drei Mitgliedern natürlicher oder juristischer Person vorgenommen werden. Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz. Die Genossenschaft wird als Wirtschaftsunternehmen in das Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht als Registergericht eingetragen. Ziel einer eG ist die gesetzlich vorgegebene Förderung der Mitglieder, die primär über Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliederwirtschaften (private Haushalte, Betriebe aus Gewerbe und Industrie, öffentliche Aufgabenträger) und dem Gemeinschaftsunternehmen erfolgen soll. Nach der 2006 grundlegenden Reform und in Kraft getretenen Novellierung darf es sich um ökonomische, ökologische und soziale Zwecke handeln. Als juristische Person ist die Genossenschaft frei in ihrer Zweckbestimmung. Das zentrale Anliegen von Wohnungsbaugenossenschaften ist es, gemeinsame wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedürfnisse zu befriedigen. Zweck, Gegenstand und Akteursmanagement regelt eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt.
Satzungsbestimmungen
Die Satzung muss den Zweck und Gegenstand der Genossenschaft bestimmen. Zweck der Genossenschaft in diesem Fall sollte die Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung sein. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetrieb, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sollten zulässig sein. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder kann zugelassen werden.